Die kurze Antwort
Eine Scheidung ganz ohne Anwalt gibt es in Deutschland nicht. Eine Scheidung mit nur einem Anwalt gibt es sehr wohl, und sie ist bei einvernehmlichen Verfahren der Regelfall.
Wer im Internet nach Scheidung ohne Anwalt sucht, meint meist eines von zwei Dingen: entweder, das Verfahren komplett allein zu führen, oder Kosten zu sparen. Das Erste geht nicht. Das Zweite geht, und zwar so, wie ich es unten beschreibe.
Der Anwaltszwang nach § 114 FamFG
§ 114 Abs. 1 FamFG bestimmt, dass sich die Ehegatten in Ehesachen und in Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Ehesache ist die Scheidung selbst.
Das ist kein Berufsschutz für die Anwaltschaft, sondern eine Schutzvorschrift für Sie. Eine Scheidung greift tief in Vermögen und Altersversorgung ein. Der Versorgungsausgleich verschiebt Rentenanrechte, die Sie erst Jahrzehnte später brauchen. Wer das ohne juristische Begleitung erklärt bekommt, merkt Fehler zu spät.
Praktisch bedeutet der Anwaltszwang: Sie können den Scheidungsantrag nicht selbst bei Gericht abgeben. Ein von Ihnen selbst geschriebener Antrag wird nicht bearbeitet. Sie können auch keine Anträge zu Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich selbst stellen.
Wo der Anwaltszwang endet
Hier liegt der Punkt, den die meisten nicht kennen. Der Anwaltszwang gilt für Anträge. Er gilt nicht für alles, was ein Beteiligter sonst im Verfahren tut.
Deshalb kann der Ehegatte, der die Scheidung nicht beantragt, ohne eigenen Anwalt auftreten. Er darf
der Scheidung zustimmen, schriftlich in beglaubigter Form oder im Termin zu Protokoll,
seinen Fragebogen zum Versorgungsausgleich ausfüllen und an das Gericht zurücksenden,
im Termin persönlich erscheinen und die Fragen des Gerichts beantworten,
und am Ende auf Rechtsmittel verzichten.
Das ist alles, was in einem einvernehmlichen Verfahren von ihm verlangt wird. Für nichts davon braucht er eine eigene Vertretung.
Was der zustimmende Ehegatte nicht darf
Die Kehrseite gehört dazu, und sie wird oft verschwiegen.
Er kann keine eigenen Anträge stellen. Will er Unterhalt, will er den Zugewinnausgleich geltend machen oder will er den Versorgungsausgleich anders geregelt haben, braucht er dafür eine eigene Anwältin.
Er kann der Scheidung nicht wirksam widersprechen, ohne anwaltlich vertreten zu sein, denn ein Gegenantrag ist ein Antrag.
Und er wird nicht beraten. Ich vertrete meinen Mandanten und darf den anderen Ehegatten weder beraten noch für ihn prüfen, ob eine Regelung für ihn günstig ist. Das ist keine Unfreundlichkeit, sondern berufsrechtlich zwingend. Wenn Ihr Ehegatte wissen will, ob er zustimmen sollte, muss er das jemand anderen fragen.
Wann sich der zweite Anwalt lohnt
Ich rate ausdrücklich dazu, wenn eine dieser Lagen vorliegt.
Deutliches Vermögensgefälle. Wenn einer eine Immobilie, ein Unternehmen oder erhebliches Vermögen hat und der andere nicht, sollte der andere prüfen lassen, was ihm zusteht.
Unterhaltsansprüche im Raum. Wer wegen Kinderbetreuung oder Alter auf nachehelichen Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB angewiesen sein könnte, sollte das nicht ungeprüft lassen.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Wer einen vorgelegten Vertrag unterschreiben soll, sollte ihn von jemandem lesen lassen, der auf seiner Seite steht.
Sehr unterschiedliche Rentenanrechte. Beim Versorgungsausgleich geht es um Geld, das erst im Alter fließt. Fehler fallen dann auf, wenn sie nicht mehr zu korrigieren sind.
Bei einer kurzen Ehe ohne Vermögen, ohne Kinder und mit ähnlichen Einkommen ist der zweite Anwalt dagegen meist überflüssig.
Der gemeinsame Anwalt ist ein Missverständnis
Es gibt keinen gemeinsamen Anwalt für beide Ehegatten. Die Vorstellung hält sich hartnäckig, weil in einvernehmlichen Verfahren nur eine Kanzlei auftritt.
Richtig ist: Ich habe einen Mandanten. Der andere Ehegatte ist unvertreten. Er profitiert davon, dass das Verfahren dadurch günstiger wird, aber er ist nicht mein Mandant und kann sich auf meine Arbeit nicht verlassen.
Wer Ihnen einen gemeinsamen Anwalt anbietet, beschreibt entweder dasselbe mit falschen Worten oder überschreitet, was zulässig ist. Fragen Sie im Zweifel nach, wen genau die Kanzlei vertritt.
Was Sie damit sparen
Die Anwaltsgebühren fallen nur einmal an statt zweimal. Sie richten sich nach dem RVG, im Wesentlichen nach Nr. 3100 und Nr. 3104 VV RVG, und hängen an dem Verfahrenswert nach § 43 FamGKG. Die Gerichtskosten bleiben unverändert, denn sie fallen ohnehin nur einmal an.
Eine Prozentzahl nenne ich hier bewusst nicht, weil sie von Ihren Einkommensverhältnissen abhängt. Was ich Ihnen nenne, ist der konkrete Betrag für Ihren Fall, sobald ich Ihre Angaben habe.
Reicht Ihr Einkommen dafür nicht, prüfe ich Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO.
Wie die Kosten aufgeteilt werden
Rechtlich schulde ich meine Gebühren nur von meinem Mandanten. Ob und wie Sie sich das intern teilen, ist Ihre Sache, und viele Ehepaare tun es. Eine Verpflichtung des anderen Ehegatten entsteht daraus nicht.
Die Gerichtskosten werden im Beschluss regelmäßig gegeneinander aufgehoben, jeder trägt also die Hälfte.
Ihr nächster Schritt
Klären Sie mit Ihrem Ehegatten, wer von Ihnen den Antrag stellt und ob der andere zustimmt. Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrem Fall ein zweiter Anwalt nötig ist, schreiben Sie mir. Ich sage Ihnen das offen, auch wenn die Antwort ja lautet.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.