Mit der Scheidung wird durch das Familiengericht der Versorgungsausgleich = Rentenausgleich durchgeführt, außer, die Ehe ist von kurzer Dauer oder die Ehegatten vereinbaren, dass der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise bei der Scheidung ausgeschlossen sein soll.
Anrechte, die in den Versorgungsausgleich fallen, können in unterschiedlichsten Versorgungssystemen entstehen, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge.
Wird eine Ehe geschieden, so werden grundsätzlich alle in der Ehezeit erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich geteilt. Den Versorgungsausgleich führt das Familiengericht von Amts wegen durch, wenn die Eheleute nichts anderes vereinbaren.
Ziel des Versorgungsausgleichs ist es nicht, dass die geschiedenen Eheleute im Versorgungsfall (wenn z. B. die Altersrente oder Betriebsrente gezahlt wird) eine gleich hohe Rente erhalten. Denn die Höhe der Versorgung ist meist auch vom Aufbau der Versorgungen vor und nach der Ehe abhängig. Hälftig geteilt werden nur die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche (§ 1 VersAusglG).
Die Ehezeit dauert nach der gesetzlichen Regelung nicht genau von der Heirat bis zur Scheidung, sondern vom ersten Tag des Heiratsmonats bis zum letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 VersAusglG).
Dies bedeutet, dass auch nach der Trennung bis zur Zustellung der Scheidung alle Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich mit einbezogen werden, dh. die Trennungszeit wird mitberücksichtigt.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren
Im Versorgungsausgleich wird jedes Anrecht, das die Eheleute in der Ehezeit erworben haben, gesondert geteilt. Die Teilung erfolgt entweder intern bei Versorgungsträger oder extern auf andere Versorgungsträger.
Jeder Ehegatte erhält also die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte des jeweils anderen Ehegatten. Eine Verrechnung der Anrechte findet nur statt, wenn beide Eheleute Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger haben.
Wird der Versorgungsausgleich gesetzlich durchgeführt, werden die Anrechte grundsätzlich „intern“, also innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geteilt. Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält dadurch einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des anderen Ehegatten. Hierbei überträgt das Familiengericht die Hälfte des in der Ehe erworbenen Versorgungswerts, den sogenannten Ausgleichswert, auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten. Diese Übertragung erfolgt zu Lasten des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten, dessen Versorgung also entsprechend gekürzt wird.
Ausnahmsweise werden im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs Anrechte (insbesondere Betriebsrenten) „extern“ geteilt. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält dadurch einen Anspruch auf eine Versorgung bei einem von ihm ausgewählten anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das aufzuteilende Anrecht besteht.
Bei der externen Teilung begründet das Familiengericht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht in Höhe der Hälfte des in der Ehe erworbenen Anrechts bei einem von diesem ausgewählten Versorgungsträger. Das geschieht ebenfalls zu Lasten des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten; dessen Anrecht wird also entsprechend gekürzt.
Wählt der ausgleichsberechtigte Ehegatte keine Zielversorgung aus, so fließt der Kapitalbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung.
Handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung, so wird der Kapitalbetrag in die Versorgungsausgleichskasse überführt, eine Pensionskasse, die seit 2010 zur Umsetzung des Versorgungsausgleichsrechts zur Verfügung steht.
Eine externe Teilung findet nur statt, wenn der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert nicht die gesetzlich vorgesehenen Grenzwerte übersteigt.
Handelt es sich um eine Beamtenversorgung oder eine ähnliche Versorgung und hat der jeweils zuständige Versorgungsträger keine interne Teilung vorgesehen, wird das Anrecht ebenfalls extern über die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen. Dies gilt auch für Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit.
Bei Beamtenversorgungen, die extern geteilt werden, sollte über eine sogenannte Verrechnungsabrede zwischen den Ehegatten nachgedacht werden. Diese empfehlen wir als Fachanwaltskanzlei unseren Mandanten*innen und prüfen die Möglichkeit der Verrechnungsabrede. Ohne einer wirksamen Verrechnungsabrede muss der Ehegatten, der im Beamtenverhältnis steht, aus dieser Beamtenversorgung die Ausgleichswerte ausgleichen auf die Rentenversorgung des anderen Ehegatten, erhält jedoch im Gegenzug den Ausgleich aus der gesetzlichen Rentenversorgung des anderen Ehegatten nicht wieder in seine Beamtenversorgung, sondern dieser Ausgleichswert wird in eine gesetzliche Rentenversorgung bei der Deutschen Rentenversicherung für den Beamten eingezahlt, wenn dieser kein Rentenversicherungskonto bei der DRV hat, dann wird ein neues Rentenversicherungskonto angelegt. Die Versorgung aus der DRV ist in der Regel schlechter, als die Beamtenversorgung. Daher sollte für den Beamten die Beamtenversorgung durch eine Verrechnungsabrede soweit wie möglich erhalten bleiben, für den / die anderen Ehegatte*in hat die Verrechnungsabrede keine negativen Auswirkungen.
Ausnahmen vom gesetzlichen Versorgungsausgleich
Kein Versorgungsausgleich bei Vereinbarung der Eheleute über einen Verzicht
Vereinbaren die Eheleute wirksam einen teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, findet insoweit der Versorgungsausgleich durch das Gericht nur nach Maßgabe ihrer Vereinbarungen statt.
Vereinbarungen der Eheleute zum Versorgungsausgleich
Das Versorgungsausgleichsgesetz lässt den Eheleuten einen weiten Gestaltungsspielraum für den Abschluss von Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich (§§ 6–8 VersAusglG). So können Eheleute den Versorgungsausgleich z. B. ganz oder teilweise ausschließen. Eine solche Vereinbarung kann schon im Vorfeld der Eheschließung oder des Scheidungsverfahrens durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung von den Eheleuten geschlossen werden.
Jede Vereinbarung zum Versorgungsausgleich, die vor der Ehe oder Scheidung getroffen wird, muss notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden. Das Familiengericht ist grundsätzlich an die Vereinbarung der Eheleute gebunden. Die Vereinbarung muss jedoch einer sogenannten Inhalts und Ausübungskontrolle standhalten: Das Gericht prüft bei entsprechenden Anhaltspunkten, ob die Vereinbarung einen Ehegatten unangemessen benachteiligt.
Der Wertausgleich bei der Scheidung bei Durchführung des Versorgungsausgleichs
Wenn bei der Scheidung der Versorgungsausgleich gesetzlich durchgeführt wird, entscheidet das Familiengericht auch über den Versorgungsausgleich. Es teilt die in der Ehezeit erworbenen Anrechte intern oder extern zwischen den Ehegatten auf (§§ 10 ff. VersAusglG). Hierbei ist das Familiengericht grundsätzlich an die Vereinbarungen der Ehegatten gebunden. Haben diese den Versorgungsaus
gleich wirksam ausgeschlossen, stellt das Familiengericht in der Beschlussformel fest, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn einer der Ehegatten dies beim Familiengericht beantragt (§ 3 Absatz 3 VersAusglG).Der Hintergrund ist, dass bei kurzer Ehedauer in der Regel die Ausgleichswerte so gering sind, dass diese auch bei Durchführung des Versorgungsausgleichs unter die Bagatellgrenze fallen würden und damit nicht ausgeglichen werden.
Kein Versorgungsausgleich bei geringfügiger Differenz der Anrechte
Haben die Eheleute gleichartige Anrechte erworben und ist der Unterschied zwischen den Ausgleichswerten dieser Anrechte gering, soll das Familiengericht diese Anrechte nicht ausgleichen (§ 18 Absatz 1 VersAusglG).
Kein Versorgungsausgleich bei geringfügigem Ausgleichswert
Einzelne Anrechte mit geringen Ausgleichswerten soll das Familiengericht ebenfalls nicht ausgleichen (§ 18 Absatz 2 VersAusglG).
Kein Versorgungsausgleich bei fehlender Ausgleichsreife
Nicht ausgleichsreif sind insbesondere „verfallbare“ Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz oder Anrechte bei ausländischen Versorgungsträgern (§ 19 VersAusglG). Verfallbar sind Anrechte dann, wenn sie wegfallen können, z. B. wenn der Arbeitnehmer kündigt oder aus sonstigen Gründen aus dem Unternehmen ausscheidet. Das Familiengericht kann die Anrechte dann nicht sofort aufteilen. Jedoch können insoweit Ausgleichsansprüche nach der Scheidung in Frage kommen.
Kein Versorgungsausgleich bei Grober Unbilligkeit
Ein Versorgungsausgleich findet auch dann ganz oder teilweise nicht statt, wenn er aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise grob unbillig wäre (§ 27 VersAusglG).
Grob unbillig kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs dann sein, wenn sie für den Ausgleichspflichtigen unter bestimmten Gründen so ungerecht oder unangemessen ist, dass ihm die Teilung seiner Anrechte nicht zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet das Familiengericht im Einzelfall. Die grobe Unbilligkeit kommt bei langen Trennungszeiten in Betracht. Das Gericht prüft diese grobe Unbilligkeit nur, wenn dies anwaltlich vorgetragen wird. Daher ist es auch im Versorgungsausgleich wichtig, von einer Fachanwaltskanzlei für Familienrecht anwaltlich vertreten zu werden, um keine Nachteile beim Versorgungsausgleich zu erlangen, die dann später zu Lasten Ihrer Rente gehen.
Die Versorgungskürzung aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs
Die Übertragung oder Begründung eines Versorgungsanrechts zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten geht immer zu Lasten des Anrechts des anderen Ehegatten. Deshalb wird das Anrecht entsprechend gekürzt. Diese Kürzung hat Auswirkungen auf Ihre spätere Rente.
Die Kürzung der Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs, angeordnet durch rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts, wirkt sich grundsätzlich mit Renteneintritt aus. Sie ist unabhängig davon, ob und wie lange die im Versorgungsausgleich übergegangenen Anrechte vom anderen Ehegatten in Anspruch genommen werden. Die Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten wird also im Regelfall auch dann bereits gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus dem erworbenen Anrecht noch keine Versorgung erhält, etwa weil er das Rentenalter noch nicht erreicht hat. Umgekehrt erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte die auf ihn übergegangene Versorgung auch dann, wenn das Anrecht beim ausgleichspflichtigen Ehegatten noch nicht oder nicht mehr gekürzt werden kann.
Dies bedeutet, wenn z.B. ein Ehegatte*in bereits Rentner ist oder kurz vor der Rente steht und dieser Ehegatte*in höhere Anwartschaften in beim Versorgungsausgleich übertragen muss, wird die Rente um diese übertragenen Anwartschaften sofort gekürzt, auch wenn der andere Ehegatte*in noch keine Rente erhält. Das frühere Rentenprivileg ist mit der Reform des Versorgungsausgleichs 2009 weggefallen.
In bestimmten Ausnahmefällen kann die Kürzung der Versorgung auf Antrag zeitweise ausgesetzt werden oder sie entfällt ganz (§§ 32 ff. VersAusglG). Das kommt z. B. wegen Unterhaltspflichten gegenüber dem geschiedenen Ehegatten, wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen früheren Rentenaltersgrenze oder aber wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person in Frage. Dies gilt allerdings nur, soweit Anrechte aus Regelsicherungssystemen von der Kürzung betroffen sind, also vor allem für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung und der berufsständischen Versorgung, nicht aber für die ergänzende betriebliche und private Vorsorge.
Dies muss der ausgleichspflichtige Ehegatten beim Familiengericht beantragen.
Ist ein Anrecht im Wertausgleich bei der Scheidung nicht ausgeglichen worden (z. B. weil das Anrecht nicht ausgleichsreif war), kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte gegen den anderen Ehegatten einen Ausgleichsanspruch nach der Scheidung geltend machen (auch „schuldrechtlicher Versorgungsausgleich“ genannt, §§ 20 ff. VersAusglG).
Mit Durchführung des Versorgungsausgleichs dauert das Scheidungsverfahren mindestens 9 Monate, ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs dauert Ihr Scheidungsverfahren zirka 3 Monate, da die Rentenauskünfte nicht eingeholt werden müssen.
Wir als Fachanwaltskanzlei unterstützen Sie bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung. Sollten Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich getroffen werden, die den Versorgungsausgleich teilweise oder ganz ausschließen, müssen diese wirksam vereinbart werden. Wir zeigen Ihnen auf, wie und in welchem Umfang wirksame Vereinbarungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs getroffen werden können.
Ihre Fachanwaltskanzlei für Familienrecht